Neue EU-Bauproduktenverordung – EMICODE®-Siegel bleibt verlässliches Zertifikat

Die neue Bau­pro­duk­ten­ver­ord­nung der EU soll dazu bei­tra­gen, einen gemein­sa­men euro­päi­schen Markt für Bau­pro­duk­te zu schaf­fen. Es han­delt sich jedoch um einen Pro­zess, der sich über Jah­re hin­zie­hen wird. Da ist es für Pla­ner und Aus­füh­ren­de am Bau hilf­reich, dass bewähr­te Sie­gel wie das Emi­­code-Zei­chen wei­ter­hin ein guter Maß­stab für die Pro­dukt­wahl sind.

Am 7.1.2025 ist die Ver­ord­nung des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates zur „Fest­le­gung har­mo­ni­sier­ter Vor­schrif­ten für die Ver­mark­tung von Bau­pro­duk­ten (EU) 2024/3110“, so die voll­stän­di­ge Bezeich­nung für die Bau­pro­duk­ten­ver­ord­nung, in Kraft getre­ten. All­ge­mein anwend­bar wird der neue Rechts­rah­men jedoch erst ab dem 8.1.2026. So soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die Bau­wirt­schaft aus­rei­chend Zeit hat, sich mit dem geän­der­ten Rechts­rah­men ver­traut zu machen. Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re Fris­ten: So müs­sen zum Bei­spiel Anga­ben zu Fein­staub­emis­sio­nen sowie zur Öko- und Human­to­xi­zi­tät erst ab dem 9.1.2032 in die Pro­dukt­de­kla­ra­ti­on har­mo­ni­sier­ter Bau­pro­duk­te auf­ge­nom­men wer­den.

Ange­sichts die­ser Über­gangs­fris­ten und den damit ver­bun­de­nen Unsi­cher­hei­ten rät Klaus Win­kels, Geschäfts­füh­rer der GEV – Gemein­schaft Emis­si­ons­kon­trol­lier­te Ver­le­ge­werk­stof­fe, Kleb­stof­fe und Bau­pro­duk­te e. V., allen Play­ern der Bau­wirt­schaft, sich bei der Pro­dukt­wahl an bewähr­ten Sie­geln wie dem Emi­­code-Zei­chen zu ori­en­tie­ren, die wei­ter­hin ihre Gül­tig­keit behal­ten. „Auch für den Ein­satz von Umwelt- und Nach­hal­tig­keits­zei­chen wie dem Emi­code gibt es Regeln: Die Anfor­de­run­gen kön­nen stren­ger sein, als es das Gesetz ver­langt, doch müs­sen die Bewer­tungs­me­tho­den die glei­chen sein, nach denen ein har­mo­ni­sier­tes Pro­dukt bewer­tet ist“, erklärt der Exper­te. „Damit bleibt Raum für den Emi­code als Qua­li­täts­sie­gel der Extra­klas­se. Aller­dings kön­nen metho­di­sche Anpas­sun­gen im Ein­zel­fall nötig wer­den.“

Das Ziel der Bau­pro­duk­ten­ver­ord­nung (BauP­VO) ist es, für Bau­pro­duk­te einen gemein­sa­men Markt zu schaf­fen, damit euro­päi­sche Unter­neh­men unge­hin­dert Bau­pro­duk­te han­deln kön­nen. „Die neue Ver­ord­nung war erfor­der­lich gewor­den, da nach einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs die EU dafür ver­ant­wort­lich ist, dass ‚har­mo­ni­sier­te Nor­men „ohne Män­gel ent­ste­hen“, sagt Win­kels. „Denn über har­mo­ni­sier­te Nor­men wird von Exper­ten fest­ge­legt, wel­che jewei­li­gen Anfor­de­run­gen ein Bau­pro­dukt zu erfül­len hat. Die Ver­öf­fent­li­chung neu­er und Über­ar­bei­tung har­mo­ni­sier­ter Nor­men war daher von der EU-Kom­­mis­­si­on zunächst gestoppt wor­den.“

Mit der Ver­öf­fent­li­chung der Revi­si­on der BauP­VO ist nun die Grund­la­ge für eine wei­te­re Ver­ein­heit­li­chung der Regeln für Bau­pro­duk­te geschaf­fen. „Die­se Har­mo­ni­sie­rung erfolgt durch einen soge­nann­ten ‚Acquis-Pro­­zess‘, in wel­chem die Mit­glieds­staa­ten ihre Anfor­de­run­gen mel­den. Dabei sind die Her­stel­ler­ver­bän­de in den Abstim­mungs­pro­zess ein­be­zo­gen, wenn für Bau­pro­duk­te soge­nann­te ‚Stan­dar­di­s­a­ti­on Requests‘ für die Erstel­lung har­mo­ni­sier­ter Nor­men her­aus­ge­ge­ben wer­den“, führt Win­kels aus. Auf zir­ka 300 Sei­ten und mit 96 Arti­keln und 11 Anhän­gen rege­le die EU unter ande­rem den Rah­men für die Anfor­de­run­gen an har­mo­ni­sier­te Bau­pro­duk­te. „Da die­se Arbeit in einem nach Prio­ri­tä­ten geord­ne­ten Ver­fah­ren vie­le Jah­re braucht, gilt die alte BauP­VO von 2011 für 15 Jah­re wei­ter und betrifft Bau­pro­duk­te, die noch nicht nach den neu­en Vor­schrif­ten gere­gelt sind. Gibt es kei­ne EU-Rege­­lung, so gilt bei die­sen Pro­duk­ten natio­na­les Recht, in Deutsch­land bekannt durch das Ü‑Zeichen.“

Neben der Erfas­sung der Anfor­de­run­gen der Mit­glieds­staa­ten sol­len Bau­pro­duk­te im Rah­men des „Green Deal“ auch öko­lo­gisch nach­hal­tig sein sowie die Kreis­lauf­­wir­t­­schafts- und Kli­ma­zie­le der EU bedie­nen. „Die Prü­fung der Erfül­lung der Anfor­de­run­gen erfolgt in unter­schied­li­chen Audit-Ver­­­fah­­ren und stellt für die Her­stel­ler eine ent­spre­chen­de Kos­ten­be­las­tung dar“, betont Win­kels. Fer­ner hät­ten die Her­stel­ler für ihre Pro­duk­te den Digi­ta­len Pro­dukt­pass vor­zu­le­gen, um die Kom­mu­ni­ka­ti­on bei der Viel­zahl der Anfor­de­run­gen zu bewerk­stel­li­gen. 

„Es bleibt offen, ob es der EU gelingt, die vie­len Auf­ga­ben, Zie­le und Inter­es­sen zusam­men­zu­brin­gen“, merkt Win­kels an. „In letz­ter Zeit regt sich poli­ti­scher Wider­stand, dass die Rege­lun­gen zu detail­liert und kom­pli­ziert sei­en. Dabei wird oft aus­ge­blen­det, dass die Anfor­de­run­gen meist von den Mit­glied­staa­ten stam­men und in kom­pli­zier­ten Eini­gungs­pro­zes­sen erreicht wur­den.“ Alle Sei­ten müss­ten bestrebt sein, sich auf das Wesent­li­che zu redu­zie­ren und damit mehr Effi­zi­enz in die­sem gemein­sa­men Markt zu ermög­li­chen.

Foto: © GEV/Iris Pohl

Der Jurist Klaus Win­kels ist seit der Grün­dung im Jahr 1997 Geschäfts­füh­rer der GEV, Gemein­schaft Emis­si­ons­kon­trol­lier­te Ver­le­ge­werk­stof­fe, Kleb­stof­fe und Bau­pro­duk­te e. V., mit Sitz in Düs­sel­dorf.

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11. Sep­tem­ber 2025