Lizenzvergabe

Ein nach EMICODE® ein­ge­stuf­tes Pro­dukt hat den fol­gen­den Kri­te­ri­en zu genü­gen, die vom Tech­ni­schen Bei­rat in den „GEV-Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en“ fest­ge­legt sind:

  • Lizenz­pro­duk­te sind grund­sätz­lich löse­mit­tel­frei. Aus­nah­me bil­den Pro­duk­te zur Ober­flä­chen­be­hand­lung von Par­kett, mine­ra­li­schen Böden und elas­ti­schen Boden­be­lä­gen, die aus tech­ni­schen Grün­den Film­bil­de­hilfs­mit­tel ent­hal­ten dür­fen. Soweit Pro­duk­te in Deutsch­land einer Pro­dukt­grup­pe nach GISCODE zuzu­ord­nen sind, ist die­ser anzu­ge­ben. 
  • Für alle Lizenz­pro­duk­te wird ein Sicher­heits­da­ten­blatt erstellt, sofern nach loka­lem Recht eine Ver­pflich­tung hier­zu besteht. Es wird emp­foh­len, die EMICODE®-Klas­si­fi­zie­rung im Tech­ni­schen Daten­blatt auf­zu­füh­ren, z. B. „EMICODE EC 1 – sehr emis­si­ons­arm“. 
  •  Stof­fe, die unter der Che­mi­ka­li­en­ver­ord­nung REACH (EG 1907/2006) gemäß Art. 57 in die gemäß REACH Art. 59 Abs. 1 erstell­te Lis­te (soge­nann­te „Kan­di­da­ten­lis­te“) auf­ge­nom­men wur­den, dür­fen nicht in EMICODE® Pro­duk­ten aktiv ein­ge­setzt wer­den 1. 
  • Stof­fe, die nach REACH erwie­se­ner­ma­ßen krebs­er­zeu­gend, erb­gut­ver­än­dernd oder fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend („KMR-Stof­fe“ der Kate­go­rien 1A und 1B) sind, dür­fen nicht aktiv ein­ge­setzt werden1. Emis­sio­nen aller flüch­ti­gen orga­ni­schen kar­zi­no­ge­nen Stof­fe der Kate­go­rien 1A und 1B müs­sen nach 3 Tagen in der Sum­me einen Grenz­wert von 10 μg/m³ und nach 28 Tagen jeweils einen Grenz­wert von 1 μg/m³ unter­schrei­ten. 

    1 Für Details und Aus­nah­men sie­he „GEV-Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en

  •  Lizenz­pro­duk­te, die nach Euro­päi­schem Gefahr­stoff­recht hin­sicht­lich akut toxi­scher Eigen­schaf­ten (CLP: Teil 3: 3.1 Aku­te Toxi­zi­tät) in die Kate­go­rien 1, 2 oder 3 ein­ge­stuft sind, sind vom EMICODE® aus­ge­schlos­sen. 
  •  Methyl­ethyl­ke­to­xim (MEKO) und Methy­liso­bu­tyl­ke­to­xim (MIBKO) sowie Ace­ton­oxim dür­fen aus Arbeits­schutz- und Geruchs­grün­den nicht zuge­setzt oder bei der Aus­här­tung frei­ge­setzt wer­den. 
  •  Erfor­der­li­che Prü­fun­gen haben nach der defi­nier­ten „GEV-Prüf­me­tho­de“ zu erfol­gen und sind durch ein Labor aus­zu­füh­ren, das die defi­nier­te „GEV-Prüf­me­tho­de“ beherrscht und des­sen Akkre­di­tie­rung nach ISO 17025 die Prü­fun­gen gemäß GEV-Prüf­me­tho­de oder EN 16516 umfasst. Die Doku­men­ta­ti­on der Prüf­ergeb­nis­se erfolgt durch den Her­stel­ler selbst nach werks­in­ter­nen Richt­li­ni­en. Eine Lis­te der emp­foh­le­nen Labo­re fin­den Sie hier
  •  Rezep­tur­iden­ti­sche Pro­duk­te, deren Pro­dukt­na­men sich unter­schei­den, erfor­dern geson­der­te Lizen­zen, aber nur eine Emis­si­ons­prü­fung. 
  •  Rezep­tur­än­de­run­gen an Lizenz­pro­duk­ten erfor­dern nur dann eine neu­er­li­che Emis­si­ons­prü­fung, wenn die Modi­fi­ka­tio­nen emis­si­ons­re­le­vant sind. 
  •  Die Ein­stu­fung in EMICODE®-Klas­sen erfolgt ent­spre­chend der Pro­dukt­grup­pe nach Erfül­lung aller Anfor­de­run­gen aus nach­ste­hen­den Tabel­len. Zur Pro­dukt­kenn­zeich­nung ist die zutref­fen­de EMICODE®-Klas­se zu ver­wen­den. 

Lizenzvergabe

Ein nach EMICODE® ein­ge­stuf­tes Pro­dukt hat den fol­gen­den Kri­te­ri­en zu genü­gen, die vom Tech­ni­schen Bei­rat in den „GEV-Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en“ fest­ge­legt sind:

  • Lizenz­pro­duk­te sind grund­sätz­lich löse­mit­tel­frei. Aus­nah­men bil­den Ober­flä­chen­be­hand­lungs­mit­tel für Par­kett sowie Lacke, Imprä­gnie­run­gen und Öle für mine­ra­li­sche Böden und Lacke für elas­ti­sche Boden­be­lä­ge, die aus tech­ni­schen Grün­den Film­bil­de­hilfs­mit­tel­ent­hal­ten dür­fen. Soweit Pro­duk­te in Deutsch­land einer Pro­dukt­grup­pe nach GISCODE zuzu­ord­nen sind, ist die­se anzu­ge­ben.
  • Für alle Lizenz­pro­duk­te wird ein Sicher­heits­da­ten­blatt erstellt, sofern nach loka­lem Recht eine Ver­pflich­tung hier­zu besteht. Es wird emp­foh­len, die EMICODE®-Klas­si­fi­zie­rung im Sicher­heits­da­ten­blatt unter Punkt 15 auf­zu­füh­ren, z. B. „EMICODE® EC 1 – sehr emis­si­ons­arm“.
  • Stof­fe, die unter der Che­mi­ka­li­en­ver­ord­nung REACH gemäß Art. 57 und Art. 59 (1) in die soge­nann­te “Kan­di­da­ten­lis­te” auf­ge­nom­men wur­den, dür­fen nicht in EMICODE® Pro­duk­ten aktiv ein­ge­setzt wer­den (Ein­zel­hei­ten und Aus­nah­me­re­ge­lun­gen sie­he GEV-Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en).
  • Stof­fe, die nach REACH erwie­se­ner­ma­ßen krebs­er­zeu­gend, erb­gut­ver­än­dernd oder fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend (“KMR-Stof­fe” der Kate­go­rien 1A und 1B) sind, dür­fen nicht aktiv ein­ge­setzt wer­den (Ein­zel­hei­ten und Aus­nah­me­re­ge­lun­gen sie­he GEV-Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en). Emis­sio­nen aller flüch­ti­gen orga­ni­schen kar­zi­no­ge­nen Stof­fe der Kate­go­rien 1A und 1B dür­fen nach 3 Tagen in der Sum­me einen Grenz­wert von 10 µg/m³ und nach 28 Tagen jeweils einen Grenz­wert von 1 µg/m³ nicht über­schrei­ten.
  • Lizenz­pro­duk­te, die nach Euro­päi­schen Gefahr­stoff­recht hin­sicht­lich akut toxi­scher Eigen­schaf­ten (CLP: Teil 3: 3.1 Aktue­To­xi­zi­tät) in die Kate­go­rien 1, 2 oder 3 ein­ge­stuft sind, sind vom EMICODE® aus­ge­schlos­sen.
  • Methylethylketoxim(MEKO) und Methylisobutylketoxim(MIBKO) sowie Ace­ton­oxim dür­fen aus Arbeits­schutz- und Geruchs­grün­den nicht zuge­setzt oder bei der Aus­här­tung frei­ge­setzt wer­den.
  • Erfor­der­li­che Prü­fun­gen haben nach der defi­nier­ten „GEV-Prüf­me­tho­de“ zu erfol­gen und sind durch ein Labor aus­zu­füh­ren, das die defi­nier­te „GEV-Prüf­me­tho­de“ beherrscht und des­sen Akkre­di­tie­rung nach ISO 17025 die Prü­fun­gen gemäß „GEV-Prüf­me­tho­de“ oder EN 16516 umfasst. Die Doku­men­ta­ti­on der Prüf­ergeb­nis­se erfolgt durch den Her­stel­ler selbst nach werks­in­ter­nen Richt­li­ni­en. Eine Lis­te der empf­hoh­le­nen­La­bo­re fin­den Sie hier.
  • Die Ein­stu­fung in EMICODE®-Klas­sen erfolgt ent­spre­chend der Pro­dukt­grup­pe nach Erfül­lung aller Anfor­de­run­gen aus den unter „Grenz­wer­te“ genann­ten Tabel­len. Zur Pro­dukt­kenn­zeich­nung ist die zutref­fen­de EMICODE®-Klas­se zu ver­wen­den.

Labore

Die GEV führt selbst kei­ne Prü­fun­gen durch son­dern nutzt hier­für exter­ne Prüf­la­bo­ra­to­ri­en, um als Indus­trie­ver­ei­ni­gung Neu­tra­li­tät zu bewah­ren.

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