Ist die Kennzeichnung von Produkten mit dem EMICODE® auch künftig zulässig?

Die GEV hat sich gemein­sam mit exter­nen Fach­leu­ten inten­siv mit den Anfor­de­run­gen der Emp­Co-Richt­li­nie und der geplan­ten Neu­fas­sung des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) befasst. Auf Grund­la­ge des aktu­el­len Rechts­stands wur­den die  EMICODE®-Regu­la­ri­en über­ar­bei­tet und wei­ter­ent­wi­ckelt. Ziel war es, die Objek­ti­vi­tät und Zuver­läs­sig­keit der mit dem EMICODE®-Sie­gel ver­bun­de­nen Umwelt­aus­sa­gen wei­ter zu ver­bes­sern.

Nach Ein­schät­zung der GEV ent­spricht das EMICODE®-Sie­gel in sei­ner aktua­li­sier­ten Sys­te­ma­tik den Anfor­de­run­gen des UWG und der Emp­Co-Richt­li­nie, sofern für das jewei­li­ge Pro­dukt eine gül­ti­ge, auf den aktua­li­sier­ten Regu­la­ri­en beru­hen­de EMICODE®-Lizenz besteht. Die GEV wird die wei­te­re Ent­wick­lung der Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung auf­merk­sam ver­fol­gen und das Sys­tem bei Bedarf wei­ter anpas­sen.

Infor­ma­ti­ons­blatt Emp­Co-Richt­li­nie und EMICODE®

Die EU-Empowering-Consumers-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher

Über das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG) – Aspekte der Umsetzung der EU-EmpCo-Richtlinie1

Nach­hal­tig­keits­aspek­te spie­len in der Kom­mu­ni­ka­ti­on von Unter­neh­men mit Ver­brau­chern eine wich­ti­ge Rol­le. Kauf­ent­schei­dun­gen, die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher auf Grund­la­ge der von den Unter­neh­men zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen tref­fen, tra­gen dazu bei, dass sich nach­hal­ti­ge Pro­duk­te am Markt durch­set­zen. Infor­mier­te und sach­ge­rech­te Kauf­ent­schei­dun­gen kön­nen aber nur getrof­fen wer­den, wenn Umwelt­aus­sa­gen zu Pro­duk­ten und Nach­hal­tig­keits­sie­gel von Unter­neh­men ver­läss­lich sind.
Dem­entspre­chend ist es Ziel der „Richt­li­nie (EU) 2024/825 1) des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates zur Stär­kung der Ver­brau­cher für den öko­lo­gi­schen Wan­del“, die Ver­brau­cher gegen unlau­te­re Prak­ti­ken zu schüt­zen und durch bes­se­re Infor­ma­tio­nen zu einem nach­hal­ti­gen Kon­sum­ver­hal­ten bei­zu­tra­gen.
Die Richt­li­nie ist durch eine Novel­le des UWG in natio­na­les Recht umge­setzt wor­den. Die EU-Kom­mis­si­on hat einen FAQ zur Emp­Co-Richt­li­nie, auch als ECGT-Richt­li­nie bezeich­net, erstellt, die umfang­rei­che Hin­wei­se zur Anwen­dung der neu­en Rege­lun­gen ent­hält.

Her­aus­ge­ber die­ser Infor­ma­ti­on: GEV / Ver­fas­ser: Rechts­an­walt Micha­el Hals­ten­berg, Düs­sel­dorf

Die neu­en Rege­lun­gen müs­sen in Deutsch­land ab dem 27. Sep­tem­ber 2026 ange­wandt wer­den. Ab die­sem Zeit­punkt müs­sen die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen ent­spre­chend der neu­en Rege­lun­gen klar und ver­ständ­lich bereit­ge­stellt wer­den, irre­füh­ren­de Geschäfts­prak­ti­ken müs­sen unter­blei­ben.

Geschäft­li­che Hand­lun­gen, die sich an Ver­brau­cher rich­ten oder die­se errei­chen, sind unlau­ter, wenn sie nicht der unter­neh­me­ri­schen Sorg­falt ent­spre­chen und geeig­net sind, das wirt­schaft­li­che Ver­hal­ten des Ver­brau­chers wesent­lich zu beein­flus­sen (§ 3 Abs. 2 UWG).

Gemäß § 3 Abs. 3 UWG sind bestimm­te Hand­lun­gen, die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. (sog. schwar­ze Lis­te) auf­ge­führt sind, gene­rell ver­bo­ten. Auf den Nach­weis einer nega­ti­ven Aus­wir­kung der betref­fen­den Hand­lung kommt es daher nicht an.

Mit der Umset­zung der Emp­Co-Richt­li­nie in natio­na­les Recht wer­den die­se Beschrän­kun­gen erwei­tert.

Auf der schwar­zen Lis­te sind geschäft­li­che Hand­lun­gen ver­zeich­net, die gegen­über Ver­brau­chern per se unzu­läs­sig sind und im Fol­gen­den erläu­tert wer­den. Das Ver­bot ist nicht rele­vant, wenn die betref­fen­den Pro­duk­te nicht an Ver­brau­cher gelan­gen, d.h., die Pro­duk­te nicht für Ver­brau­cher bestimmt sind und die­se nicht errei­chen kön­nen.

Zu beach­ten ist aber, dass irre­füh­ren­de geschäft­li­che Hand­lun­gen gegen­über sons­ti­gen Markt­teil­neh­mern eben­falls unlau­ter sind. Irre­füh­rend kön­nen ins­be­son­de­re auch Aus­sa­gen über öko­lo­gi­sche Merk­ma­le oder Zir­ku­la­ri­täts­aspek­te wie Halt­bar­keit, Repa­rier­bar­keit oder Recy­cling­fä­hig­keit sein.

Adres­sat der gesetz­li­chen Ver­bo­te ist grund­sätz­lich der Ver­wen­der einer Aus­sa­ge oder eines (Umwelt-)Siegels. Bei Ver­stö­ßen dro­hen Buß­gel­der, Abmah­nun­gen sowie Kla­gen auf Besei­ti­gung und Unter­las­sung durch Mit­be­wer­ber und Ver­bän­de (§ 8 UWG).

Es ist daher Auf­ga­be des Unter­neh­mers, vor einer Umwelt­aus­sa­ge oder der Ver­wen­dung eines Nach­hal­tig­keits­sie­gels gegen­über Ver­brau­chern sicher­zu­stel­len, dass die ver­wen­de­te (Umwelt-)Aussage nach­prüf­bar rich­tig ist oder dass ein ver­wen­de­tes Sie­gel bzw. das dem Sie­gel zugrun­de­lie­gen­de Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem den Min­dest­an­for­de­run­gen an Trans­pa­renz und Glaub­wür­dig­keit ent­spricht.

Ob und inwie­weit ein Unter­neh­mer dabei auf die Aus­künf­te Drit­ter oder des Inha­bers eines Sie­gels ver­trau­en darf, dürf­te auf der Grund­la­ge der kon­kre­ten Umstän­de im Ein­zel­fall zu ent­schei­den sein. Der Unter­neh­mer ist aber nicht ver­pflich­tet, im Detail zu über­prü­fen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber tat­säch­lich die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­nen ein­hält.

Fol­gen­de Hand­lun­gen sind in die schwar­ze Lis­te auf­ge­nom­men wor­den und daher per se unzu­läs­sig, sofern sie die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen nicht erfül­len:

  • Anbrin­gung von Nach­hal­tig­keits­sie­geln
  • All­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­gen
  • Aus­sa­gen zu Umwelt­aus­wir­kun­gen bei Kom­pen­sa­ti­on von Treib­haus­ga­sen (THG)
  • Aus­sa­gen zu zukünf­ti­gen Umwelt­leis­tun­gen ein­schließ­lich zeit­ge­bun­de­ner Zie­len.

Kurz gesagt:

Umwelt­aus­sa­gen müs­sen in jedem Fall wahr und dür­fen nicht irre­füh­rend sein und

  • klar und in her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se auf dem­sel­ben Medi­um erläu­tert wer­den,
  • auf einer aner­kann­ten her­vor­ra­gen­den Umwelt­leis­tung beru­hen oder
  • durch ein Nach­hal­tig­keits­sie­gel unter­legt wer­den.

Nach­hal­tig­keits­sie­gel dür­fen, soweit sie nicht von einer staat­li­chen Stel­le fest­ge­setzt wur­den, nur ange­bracht wer­den, wenn sie auf einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem beru­hen.

Aus­sa­gen zu Umwelt­aus­wir­kun­gen bei Kom­pen­sa­ti­on von Treib­haus­ga­sen sind prak­tisch nur noch in Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig.

Aus­sa­gen über zukünf­ti­ge Umwelt­leis­tun­gen dür­fen nur auf Grund­la­ge eines detail­lier­ten und rea­lis­ti­schen Umset­zungs­plans mit mess­ba­ren und zeit­ge­bun­de­nen Zie­len sowie mit kla­ren, objek­ti­ven und öffent­lich ein­seh­ba­ren Ver­pflich­tun­gen getrof­fen wer­den. 

Zudem ist gene­rell zu beach­ten, dass die Wer­bung mit „Vor­tei­len“, die für den Ver­brau­cher irrele­vant sind, weil die­se Merk­ma­le prak­tisch für alle ver­gleich­ba­ren Pro­duk­te gel­ten, eben­falls als irre­füh­rend gilt.

Der Unter­neh­mer muss sich ver­ge­wis­sern, ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen jeweils erfüllt sind.

Eine Umwelt­aus­sa­ge ist eine

  • Aus­sa­ge oder Dar­stel­lung im Kon­text einer kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on, z. B. Wer­bung oder Ver­kauf,
  • ein­schließ­lich Dar­stel­lun­gen durch Text, Bil­der, gra­fi­sche Ele­men­te oder Sym­bo­le wie bei­spiels­wei­se Eti­ket­ten, Mar­ken­na­men, Fir­men­na­men oder Pro­dukt­be­zeich­nun­gen,
  • die recht­lich nicht ver­pflich­tend ist und
  • in der aus­drück­lich oder still­schwei­gend ange­ge­ben wird, dass
    • ein Pro­dukt, eine Pro­dukt­ka­te­go­rie, eine Mar­ke oder ein Unter­neh­mer eine posi­ti­ve oder kei­ne Aus­wir­kung auf die Umwelt hat oder weni­ger schäd­lich für die Umwelt ist als ande­re Pro­duk­te, Pro­dukt­ka­te­go­rien, Mar­ken oder Unter­neh­mer oder
    • die Aus­wir­kung eines Pro­dukts, einer Pro­dukt­ka­te­go­rie, einer Mar­ke oder eines Unter­neh­mers auf die Umwelt im Lau­fe der Zeit ver­bes­sert wur­de.

Bei­spiel: Die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung von Unter­neh­men oder Offen­le­gun­gen, die nach der Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD) vor­ge­schrie­ben sind, fal­len typi­scher­wei­se nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Emp­Co-Richt­li­nie, da die­se Berich­te häu­fig ver­pflich­tend sind und sich (nur) an Inves­to­ren rich­ten und nicht an Ver­brau­cher.

Eine „all­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­ge“ ist

  • eine schrift­lich oder münd­lich, ein­schließ­lich über audio­vi­su­el­le Medi­en, getä­tig­te Umwelt­aus­sa­ge,
  • die nicht auf einem Nach­hal­tig­keits­sie­gel ent­hal­ten ist und
  • bei der die Spe­zi­fi­zie­rung der Umwelt­aus­sa­ge nicht klar und in her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se auf dem­sel­ben Medi­um ange­ge­ben ist.

Bei­spie­le für all­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­gen sind: „Umwelt­freund­lich, grün, gut für die Umwelt, nach­hal­tig, Öko, res­sour­cen­scho­nend, ener­gie­ef­fi­zi­ent, …“.

Es han­delt sich also um kur­ze, pla­ka­ti­ve Aus­sa­gen, die für sich genom­men kei­nen anhand objek­ti­ver Kri­te­ri­en über­prüf­ba­ren Aus­sa­ge­ge­halt haben und aus denen nicht unmit­tel­bar her­vor­geht,

  • wel­cher Umwelt­aspekt betrof­fen ist,
  • auf wel­chen Abschnitt des Lebens­zy­klus eines Pro­dukts sie sich bezie­hen oder
  • wie die behaup­te­te Wir­kung kon­kret erreicht wer­den soll.

Auch Mar­ken, Fir­men­na­men oder Fir­men­lo­gos kön­nen umwelt­be­zo­ge­ne Begrif­fe ent­hal­ten.

Nicht nach­weis­ba­re all­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­gen gegen­über Ver­brau­chern sind grund­sätz­lich unzu­läs­sig.2 Dabei wer­den die zuge­las­se­nen Nach­wei­se durch das Gesetz prak­tisch ein­ge­schränkt.
Unzu­läs­sig sind all­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­gen, wenn

  • der Unter­neh­mer kei­ne ihr zugrun­de­lie­gen­de aner­kann­te her­vor­ra­gen­de Umwelt­leis­tung nach­wei­sen kann oder
  • der Unter­neh­mer eine unwah­re Anga­be zur Reich­wei­te einer Umwelt­aus­sa­ge trifft. Das ist der Fall, wenn eine Umwelt­aus­sa­ge zum gesam­ten Pro­dukt getrof­fen wird oder auch zur gesam­ten Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mers, sich die Umwelt­aus­sa­ge tat­säch­lich aber nur auf einen bestimm­ten Aspekt des Pro­dukts oder nur auf eine bestimm­te Akti­vi­tät der Geschäfts­tä­tig­keit des Gewer­be­trei­ben­den bezieht oder
  • Aus­sa­gen zu Umwelt­aus­wir­kun­gen bei Kom­pen­sa­ti­on von Treib­haus­gas­emis­sio­nen getrof­fen wer­den, nach der ein Pro­dukt hin­sicht­lich der Treib­haus­gas­emis­sio­nen neu­tra­le, ver­rin­ger­te oder posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt hat.
    Zu beach­ten: All­ge­mei­ne Umwelt­aus­sa­gen auf einem Nach­hal­tig­keits­sie­gel sind grund­sätz­lich zuläs­sig, wenn sie mit einem kon­kre­ten öko­lo­gi­schen Merk­mal ver­bun­den sind. Die Abgren­zung kann im Ein­zel­fall aber schwie­rig sein, so dass im Zwei­fel eine recht­li­che Bera­tung erfol­gen soll­te.

2 Glei­ches gilt grund­sätz­lich für irre­füh­ren­de Umwelt­aus­sa­gen (§§ 5, 5a UWG).

Das ist eine Umwelt­leis­tung, die im Ein­klang steht mit

  • Ver­ord­nung (EG) Nr. 66/2010, die Anfor­de­run­gen an EU-Umwelt­zei­chen ent­hält oder mit
  • natio­na­len oder regio­na­len Umwelt­kenn­zei­chen­re­ge­lun­gen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, Aus­ga­be Juni 2018, die in den Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on offi­zi­ell aner­kannt sind, oder
  • der For­de­rung, dass das Pro­dukt Umwelt­höchst­leis­tun­gen nach sons­ti­gem gel­ten­den Uni­ons­recht erbringt (z. B. ent­spre­chend der RL 2018/2001, Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Richt­li­nie).

Spe­zi­fi­zier­te aus­drück­li­che Umwelt­leis­tun­gen wie z. B. „die für die Her­stel­lung der Ver­pa­ckung ver­wen­de­te Ener­gie stammt zu 100 % aus sog. erneu­er­ba­ren Ener­gie­quel­len“, sind zuläs­sig, wenn sie nicht irre­füh­rend und (nach­weis­lich) zutref­fend sind.

Nach­hal­tig­keits­sie­gel sind

  • frei­wil­li­ge öffent­li­che oder pri­va­te Ver­trau­ens­sie­gel, Güte­zei­chen oder Ähn­li­ches
  • mit dem Ziel, ein Pro­dukt, ein Ver­fah­ren oder eine Geschäfts­tä­tig­keit gegen­über Ver­brau­chern in Bezug auf ihre öko­lo­gi­schen oder sozia­len Merk­ma­le oder bei­des her­vor­zu­he­ben oder zu för­dern (das kön­nen auch Bil­der oder Sym­bo­le sein),
  • aus­ge­nom­men alle ver­pflich­ten­den Kenn­zeich­nun­gen gemäß dem Recht der Euro­päi­schen Uni­on oder dem Recht eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on.

In dem Sie­gel sind grund­sätz­lich kon­kre­te „öko­lo­gi­sche oder sozia­le Merk­ma­le“ her­vor­zu­he­ben, was die Aus­sa­ge von einer all­ge­mei­nen Umwelt­aus­sa­ge abgrenzt. Die Aus­sa­ge kann sich auch auf die Geschäfts­tä­tig­keit bezie­hen.

Nach­hal­tig­keits­sie­gel dür­fen nur ange­bracht wer­den, wenn sie bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

Sie müs­sen ent­we­der

  • von staat­li­chen Stel­len fest­ge­setzt sein (z.B. offi­zi­el­le EU-Umwelt­zei­chen) oder
  • auf einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem beru­hen.

Ein Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem ist

  • ein Sys­tem der Über­prü­fung durch Drit­te,
  • durch das bestä­tigt wird, dass ein Pro­dukt, ein Ver­fah­ren oder eine Geschäfts­tä­tig­keit bestimm­te Anfor­de­run­gen erfüllt,
  • das die Ver­wen­dung eines ent­spre­chen­den Nach­hal­tig­keits­sie­gels ermög­licht und
  • des­sen Bedin­gun­gen, ein­schließ­lich sei­ner Anfor­de­run­gen, öffent­lich ein­seh­bar sind und
  • fol­gen­de Kri­te­ri­en erfüllt:
  1. das Sys­tem steht allen Unter­neh­mern unter trans­pa­ren­ten, lau­te­ren und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Bedin­gun­gen offen,
  2. die Anfor­de­run­gen des Sys­tems wer­den vom Sys­tem­in­ha­ber in Abspra­che mit geeig­ne­ten Sach­ver­stän­di­gen und Inter­es­sen­trä­gern aus­ge­ar­bei­tet,
  3. in dem Sys­tem sind Ver­fah­ren für den Umgang mit Ver­stö­ßen gegen die Anfor­de­run­gen des Sys­tems fest­ge­legt und es ist der Ent­zug oder die Aus­set­zung der Ver­wen­dung des Nach­hal­tig­keits­sie­gels durch den Unter­neh­mer im Fall von Ver­stö­ßen gegen die Anfor­de­run­gen des Sys­tems vor­ge­se­hen und
  4. die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen des Sys­tems durch einen Unter­neh­mer unter­liegt einem objek­ti­ven Ver­fah­ren und wird von einem Drit­ten durch­ge­führt, des­sen Kom­pe­tenz und des­sen Unab­hän­gig­keit sowohl vom Sys­tem­in­ha­ber als auch vom Unter­neh­mer auf inter­na­tio­na­len oder uni­ons­wei­ten Nor­men und Ver­fah­ren oder auf Nor­men und Ver­fah­ren eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on beruht („Drei­per­so­nen­ver­hält­nis“).

Es ist zu emp­feh­len, sich vom Sys­tem­in­ha­ber eines Nach­hal­tig­keits­sie­gels bestä­ti­gen zu las­sen, dass das zugrun­de­lie­gen­de Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem alle ab dem 27. Sep­tem­ber 2026 gel­ten­den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt.

Aus­sa­gen zur Kli­ma­neu­tra­li­tät sind hin­sicht­lich ihres Umfangs und ihrer Reich­wei­te meist unklar. Die Aus­sa­ge kann sich sowohl auf die Reduk­ti­on von THG im Pro­duk­ti­ons­pro­zess bezie­hen oder auch als eine blo­ße Kom­pen­sa­ti­on von Emis­sio­nen ver­stan­den wer­den.

Sol­che Aus­sa­gen sind daher oft irre­füh­rend und wur­den schon in der Ver­gan­gen­heit von Gerich­ten als irre­füh­rend ange­se­hen. Nun­mehr sind der­ar­ti­ge Aus­sa­gen wie „kli­ma­neu­tral, zer­ti­fi­ziert CO2 neu­tral, CO2 posi­tiv, kli­ma­scho­nend, redu­zier­ter CO2 Abdruck“ etc. grund­sätz­lich unzu­läs­sig.

Damit ist eine Pro­dukt­wer­bung unter­sagt, mit der eine Aus­sa­ge getrof­fen wird, die sich auf die Kom­pen­sa­ti­on von Treib­haus­gas­emis­sio­nen grün­det und nach der ein Pro­dukt hin­sicht­lich der Treib­haus­gas­emis­sio­nen neu­tra­le, ver­rin­ger­te oder posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt hat.

Sons­ti­ge Aus­sa­gen sind nur zuläs­sig, wenn sie

  • auf einer tat­säch­li­chen Aus­wir­kung einer Maß­nah­me (Ver­bes­se­rung) auf den Lebens­zy­klus des Pro­dukts beru­hen und
  • sich nicht auf die Kom­pen­sa­ti­on von THG-Emis­sio­nen außer­halb der Wert­schöp­fungs­ket­te bezie­hen
  • und klar und ein­deu­tig auf dem ver­wen­de­ten Medi­um beschrie­ben sind, so dass im Prin­zip eine spe­zi­fi­sche Umwelt­aus­sa­ge getrof­fen wird.

„Bewer­tung über den Lebens­zy­klus“ bedeu­tet die Ein­be­zie­hung der Pro­duk­ti­on, der Nut­zung und der Ent­sor­gung. Die posi­ti­ve Wir­kung (z. B. „mehr Spei­che­rung von CO2 als das Pro­dukt im Lebens­zy­klus ver­ur­sacht“) muss durch geeig­ne­te Lebens­zy­klus­ana­ly­sen belegt wer­den kön­nen.

Aus­nah­men sind Kom­pen­sa­ti­ons­aus­sa­gen, die auf einem Rechts­akt der EU beru­hen und inso­weit eine „aner­kann­te her­vor­ra­gen­de Umwelt­leis­tung“ nach­wei­sen.

Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung soll­te beach­tet wer­den (BGH „Kat­jes-Urteil“ – Urt. v. 27.6.2024, I ZR 98/23).

Bei zukunfts­be­zo­ge­nen Aus­sa­gen han­delt es sich um Ankün­di­gun­gen, wonach ein bestimm­tes Umwelt­ziel (z. B. „Kli­ma­neu­tra­li­tät“) zu einem bestimm­ten Zeit­punkt erreicht wird.

Vor­aus­set­zung für eine sol­che Aus­sa­ge ist, dass

  • es sich um kla­re, objek­ti­ve, öffent­lich ein­seh­ba­re und über­prüf­ba­re Ver­pflich­tun­gen han­delt, die in einem detail­lier­ten und rea­lis­ti­schen Umset­zungs­plan fest­ge­legt sind, der
  • mess­ba­re und zeit­ge­bun­de­ne Zie­le sowie wei­te­re rele­van­te Ele­men­te umfasst, die zur Unter­stüt­zung sei­ner Umset­zung erfor­der­lich sind, wie die Zuwei­sung von Res­sour­cen, und
  • regel­mä­ßig von einem unab­hän­gi­gen exter­nen Sach­ver­stän­di­gen über­prüft wird, des­sen Erkennt­nis­se Ver­brau­chern zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

Der Sach­ver­stän­di­ge muss zwar nicht noti­fi­ziert oder akkre­di­tiert sein, jedoch in Bezug auf den Sach­ver­halt (Umwelt­au­dit) kom­pe­tent sowie ohne Inter­es­sen­kon­flik­te sein. Die Regel­mä­ßig­keit dürf­te sich auf 1–2 Jah­res­zeit­räu­me bezie­hen. Die Ergeb­nis­se kön­nen Ver­brau­chern auch per QR-Code zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

Zusam­men­ge­fasst muss die Ankün­di­gung klar, ein­deu­tig und über­prüf­bar sein, was einen detail­lier­ten und rea­lis­ti­schen Umset­zungs­plan mit mess­ba­ren und zeit­ge­bun­de­nen Zie­len, Infor­ma­tio­nen zur Zuwei­sung von Res­sour­cen und ein regel­mä­ßi­ges Audit durch einen unab­hän­gi­gen und kom­pe­ten­ten Sach­ver­stän­di­gen vor­aus­setzt, des­sen Ergeb­nis­se dem Ver­brau­cher zur Ver­fü­gung zu stel­len sind.

Das Merkblatt zur EmpCo-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“

Hier zum Down­load

Der BGH hat in die­sem Urteil ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Unter­neh­men mit dem Begriff „kli­ma­neu­tral“ wer­ben dür­fen.

Es han­delt sich um eine EU-Richt­li­nie 2022/2464, die Unter­neh­men ab einer defi­nier­ten Bilanz­sum­me, Erlö­ses oder Mit­ar­bei­ter­zahl dazu ver­pflich­tet, Berich­te über ihre Kon­zep­te, Risi­ken und Indi­ka­to­ren in Bezug auf Umwelt, Arbeit­neh­mer­belan­ge, sozia­le Belan­ge, Men­schen­rech­te und Kor­rup­ti­on dar­zu­le­gen. Ziel ist es, die nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­ne Geschäfts­tä­tig­keit von Unter­neh­men einer Bewer­tung zu unter­zie­hen. 

Die­se Norm beschreibt Grund­sät­ze und Ver­fah­ren zur Umwelt­kenn­zeich­nung. Es wer­den hier­in Pro­gram­me mit Anfor­de­run­gen an Pro­duk­te beschrie­ben, die als Zer­ti­fi­zie­rungs-ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen.

Eine „aner­kann­te her­vor­ra­gen­de Umwelt­leis­tung“ wird nach Art. 1 Nr. 1 UWG-ÄndG zu § 2 (2b) Nr. 2 n.F. ange­nom­men, wenn die Umwelt­leis­tun­gen im Ein­klang mit der DIN EN ISO 14024 Typ I (Aus­ga­be Juni 2018) ste­hen, die in den Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on offi­zi­ell aner­kannt sind.

= Emp­Co-Richt­li­nie = „Empowe­ring Con­su­mers“

Richt­li­nie (EU) 2024/825 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 28. Febru­ar 2024 zur Ände­rung der Richt­li­ni­en 2005/29/EG und 2011/83/EU hin­sicht­lich der Stär­kung der Ver­brau­cher für den öko­lo­gi­schen Wan­del durch bes­se­ren Schutz gegen unlau­te­re Prak­ti­ken und durch bes­se­re Infor­ma­tio­nen.

Die EU ver­gibt ein Umwelt­zei­chen für Pro­duk­te, die über ihren gesam­ten Lebens­zy­klus hin­weg eine gerin­ge­re Umwelt­be­las­tung ver­ur­sa­chen. Die all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen zur Erfül­lung der Kri­te­ri­en sind in der EU-Ver­ord­nung Nr. 66/2010 fest­ge­legt.

Inter­es­sen­trä­ger sind Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen, die von den Akti­vi­tä­ten eines Unter-neh­mens oder Ver­ban­des betrof­fen sind oder sein kön­nen. Neben Sach­ver­stän­di­gen sind die­se von einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem nach Art. 1 Nr. 6 b) des UWG-ÄndG in die Aus­ar­bei­tung der Sys­tem­an­for­de­run­gen ein­zu­be­zie­hen. Die Form der Ein­bin­dung ist nicht vor­ge­ge­ben.

Die über­ar­bei­te­te Ver­si­on eines Rechts­ak­tes

Eine Richt­li­nie ist ein von den Orga­nen der EU erlas­se­ner Rechts­akt, der sich an die EU-Mit­glied­staa­ten rich­tet und, wie in Arti­kel 288 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV) fest­ge­legt, hin­sicht­lich des zu errei­chen­den Ziels ver­bind­lich ist.

Im Unter­schied hier­zu bedarf die Ver­ord­nung kei­nes natio­nal­recht­li­chen Umset­zungs­akts und gilt daher unmit­tel­bar.

Richt­li­nie (EU) 2018/2001 2018/2001 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 11. Dezem­ber 2018 zur För­de­rung der Nut­zung von Ener­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len.

Die „schwar­ze Lis­te“ bezeich­net die Min­dest­an­for­de­run­gen an Trans­pa­renz. Art. 1 Nr. 6 UWG-ÄndG ver­langt von einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem u.a., dass sei­ne Anfor­de­run­gen öffent­lich ein­seh­bar sind und das Sys­tem allen Unter­neh­mern unter trans­pa­ren­ten, lau­te­ren und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Bedin­gun­gen offen­steht. Die Grund­la­gen für die Bewer­tung von Pro­duk­ten müs­sen daher ein­seh­bar sein und dür­fen nicht ver­steckt ablie­gen und sich damit der Nach­prü­fung ent­zie­hen. Hier­zu gilt es Grund­la­gen­do­ku­men­te, Ent­schei­dungs­gre­mi­en und Pro­zes­se durch die Ver­öf­fent­li­chung von Sat­zun­gen und Kri­te­ri­en trans­pa­rent zu machen. Auch die Ein­rich­tung von Kon­takt­mög­lich­kei­ten und die Beant­wor­tung sach­li­cher Fra­gen kann dem Bereich der trans­pa­ren­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on zuge­rech­net wer­den.

Ein Umwelt­au­dit ist eine sys­te­ma­ti­sche, doku­men­tier­te Bewer­tung der Betriebs­ab­läu­fe, Anla­gen und Ver­fah­ren einer Orga­ni­sa­ti­on, um die Ein­hal­tung der Umwelt­ge­set­ze zu über­prü­fen, die Umwelt­leis­tung zu bewer­ten und öko­lo­gi­sche Risi­ken zu ver­rin­gern. Es wird von einer unab­hän­gi­gen drit­ten Stel­le durch­ge­führt, die über die nöti­gen Mit­tel und Sach­ver­stand ver­fügt.

Eine „aner­kann­te her­vor­ra­gen­de Umwelt­leis­tung“ kann nach § 2 (2c) UWG n.F. eine „Umwelt­höchst­leis­tung“ nach sons­ti­gem euro­päi­schem Recht sein. Was hier­un­ter fällt, ist hier nicht beschrie­ben.

Das Gesetz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb vom 03.04.2004 wur­de am 12.02.2026 durch das „Drit­tes Gesetz zur Ände­rung des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb“ (UWG-ÄndG) geän­dert.“ n.F“. steht für „neue Fas­sung“.

Hinweis:

Zu den neu­en Rege­lun­gen des UWG gibt es noch kei­ne Recht­spre­chung. Die Aus­füh­run­gen geben daher nur die Mei­nung des Ver­fas­sers bzw. des Ver­bands wie­der. Die bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen die­nen zur Ori­en­tie­rung und kön­nen eine Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall nicht erset­zen.