Lizenzvergabe

Ein nach EMICODE® eingestuftes Produkt hat den folgenden Kriterien zu genügen, die vom Technischen Beirat in den „GEV-Einstufungskriterien“ festgelegt sind:

  • Lizenzprodukte sind grundsätzlich lösemittelfrei. Ausnahmen bilden Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sowie Lacke, Imprägnierungen und Öle für mineralische Böden und Lacke für elastische Bodenbeläge, die aus technischen Gründen Filmbildehilfsmittelenthalten dürfen. Soweit Produkte in Deutschland einer Produktgruppe nach GISCODE zuzuordnen sind, ist diese anzugeben.
  • Für alle Lizenzprodukte wird ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, sofern nach lokalem Recht eine Verpflichtung hierzu besteht. Es wird empfohlen, die EMICODE®-Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 15 aufzuführen, z. B. “EMICODE® EC 1 – sehr emissionsarm”.
  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH gemäß Art. 57 und Art. 59 (1) in die sogenannte “Kandidatenliste” aufgenommen wurden, dürfen nicht in EMICODE® Produkten aktiv eingesetzt werden (Einzelheiten und Ausnahmeregelungen siehe GEV-Einstufungskriterien).
  • Stoffe, die nach REACH erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (“KMR-Stoffe” der Kategorien 1A und 1B) sind, dürfen nicht aktiv eingesetzt werden (Einzelheiten und Ausnahmeregelungen siehe GEV-Einstufungskriterien). Emissionen aller flüchtigen organischen karzinogenen Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen nach 3 Tagen in der Summe einen Grenzwert von 10 µg/m³ und nach 28 Tagen jeweils einen Grenzwert von 1 µg/m³ nicht überschreiten.
  • Lizenzprodukte, die nach Europäischen Gefahrstoffrecht hinsichtlich akut toxischer Eigenschaften (CLP: Teil 3: 3.1 AktueToxizität) in die Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind, sind vom EMICODE® ausgeschlossen.
  • Methylethylketoxim (MEKO) und Methylisobutylketoxim (MIBKO) sowie Acetonoxim dürfen aus Arbeitsschutz- und Geruchsgründen nicht zugesetzt oder bei der Aushärtung freigesetzt werden.
  • Erforderliche Prüfungen haben nach der definierten “GEV-Prüfmethode” zu erfolgen und sind durch ein Labor auszuführen, das die definierte “GEV-Prüfmethode” beherrscht und dessen Akkreditierung nach ISO 17025 die Prüfungen gemäß “GEV-Prüfmethode” oder EN 16516 umfasst. Die Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt durch den Hersteller selbst nach werksinternen Richtlinien. Eine Liste der empfhohlenen Labore finden Sie hier.
  • Die Einstufung in EMICODE®-Klassen erfolgt entsprechend der Produktgruppe nach Erfüllung aller Anforderungen aus den unter „Grenzwerte“ genannten Tabellen. Zur Produktkennzeichnung ist die zutreffende EMICODE®-Klasse zu verwenden.

Lizenzvergabe

Ein nach EMICODE® eingestuftes Produkt hat den folgenden Kriterien zu genügen, die vom Technischen Beirat in den „GEV-Einstufungskriterien“ festgelegt sind:

  • Lizenzprodukte sind grundsätzlich lösemittelfrei. Ausnahmen bilden Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sowie Lacke, Imprägnierungen und Öle für mineralische Böden und Lacke für elastische Bodenbeläge, die aus technischen Gründen Filmbildehilfsmittelenthalten dürfen. Soweit Produkte in Deutschland einer Produktgruppe nach GISCODE zuzuordnen sind, ist diese anzugeben.
  • Für alle Lizenzprodukte wird ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, sofern nach lokalem Recht eine Verpflichtung hierzu besteht. Es wird empfohlen, die EMICODE®-Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 15 aufzuführen, z. B. “EMICODE® EC 1 – sehr emissionsarm”.
  • Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH gemäß Art. 57 und Art. 59 (1) in die sogenannte “Kandidatenliste” aufgenommen wurden, dürfen nicht in EMICODE® Produkten aktiv eingesetzt werden (Einzelheiten und Ausnahmeregelungen siehe GEV-Einstufungskriterien).
  • Stoffe, die nach REACH erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (“KMR-Stoffe” der Kategorien 1A und 1B) sind, dürfen nicht aktiv eingesetzt werden (Einzelheiten und Ausnahmeregelungen siehe GEV-Einstufungskriterien). Emissionen aller flüchtigen organischen karzinogenen Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen nach 3 Tagen in der Summe einen Grenzwert von 10 µg/m³ und nach 28 Tagen jeweils einen Grenzwert von 1 µg/m³ nicht überschreiten.
  • Lizenzprodukte, die nach Europäischen Gefahrstoffrecht hinsichtlich akut toxischer Eigenschaften (CLP: Teil 3: 3.1 AktueToxizität) in die Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind, sind vom EMICODE® ausgeschlossen.
  • Methylethylketoxim(MEKO) und Methylisobutylketoxim(MIBKO) sowie Acetonoxim dürfen aus Arbeitsschutz- und Geruchsgründen nicht zugesetzt oder bei der Aushärtung freigesetzt werden.
  • Erforderliche Prüfungen haben nach der definierten “GEV-Prüfmethode” zu erfolgen und sind durch ein Labor auszuführen, das die definierte “GEV-Prüfmethode” beherrscht und dessen Akkreditierung nach ISO 17025 die Prüfungen gemäß “GEV-Prüfmethode” oder EN 16516 umfasst. Die Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt durch den Hersteller selbst nach werksinternen Richtlinien. Eine Liste der empfhohlenenLabore finden Sie hier.
  • Die Einstufung in EMICODE®-Klassen erfolgt entsprechend der Produktgruppe nach Erfüllung aller Anforderungen aus den unter „Grenzwerte“ genannten Tabellen. Zur Produktkennzeichnung ist die zutreffende EMICODE®-Klasse zu verwenden.

Labore

Die GEV führt selbst keine Prüfungen durch sondern nutzt hierfür externe Prüflaboratorien, um als Industrievereinigung Neutralität zu bewahren.

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Tel.: +49 211 / 67931-20
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